Inzidenzwert steigt weiter - diese Regeln gelten jetzt im Kreis Wesel

Am Donnerstag hatte der Kreis Wesel die erste Warnstufe von 35 Neuinfektionen pro Hunderttausend in sieben Tagen überschritten. Nun gibt es die ersten Maßnahmen. Sie sollen ab Samstag (17. Oktober) gelten.

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Im Kreis Wesel steigt der sogenannte Corona-Inzidenzwert weiter an. Am Donnerstag hatten wir hier erstmals die Marke von 35 Infizierten pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten und damit den ersten Grenzwert. Stand Freitag (16.10.) liegt dieser Wert bei 45. Der Kreis hat deshalb zusammen mit der Bezirksregierung Düsseldorf und dem Landeszentrum Gesundheit weitere Maßnahmen beschlossen, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Diese Regeln gelten ab Samstag (17.10.) im Kreis Wesel:

Die vom Kreis Wesel erlassenen Regeln gelten zusätzlich zu der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in ihrer aktuellen Fassung. Sie gelten ab Samstag, 17. Oktober 2020, 0:00 Uhr, so lange, bis die 7-Tages-Inzidenz für den Kreis Wesel für die Dauer von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Wert von 35 liegt. Die Städte und Gemeinden im Kreis Wesel haben außerdem die Möglichkeit, weitere Regeln und Auflagen - je nach Situation vor Ort - umzusetzen.

1. Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum

Besucher*innen von Konzerten und Aufführungen, zuhörende Teilnehmer*innen sonstiger Veranstaltungen und Versammlungen sowie Zuschauer*innen von Sportveranstaltungen müssen innerhalb geschlossener Räumlichkeiten - das heißt auch am Sitz- oder Stehplatz - eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Das gilt unabhängig davon, ob Personen zusammensitzen, ob die Abstände von 1,5 Metern eingehalten sind oder ob die Rückverfolgbarkeit anhand von Listen sichergestellt ist.

Auch auf Märkten - zum Beispiel Wochen- oder Flohmärkte - gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Hier nicht nur an den Marktständen, sondern auch in den Gängen zwischen den einzelnen Ständen. Diese Regelung gilt auch für Kongresse und Messen, in Freizeit- und Vergnügungsstätten, auf Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen.

2. Zuschauerbegrenzung für Veranstaltungen

Die zulässige Anzahl an Zuschauer*innen für Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen wird auf ein Drittel der Regelauslastung (Kapazität des Veranstaltungsortes) verringert. Bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nur noch ein Fünftel der Zuschauer*innen zugelassen, die sonst Platz hätten.

3. Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen und Versammlungen

Auf Veranstaltungen und Versammlungen sind nur noch ein Drittel der Zuschauer*innen zugelassen, die normalerweise Platz hätten. Dies gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz - also Kundgebungen oder Demonstrationen.

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