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Karfreitag in NRW: Was erlaubt ist und was nicht
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Karfreitag in NRW: Was erlaubt ist und was nicht

Tanzverbot, geschlossene Läden, kein Umzug: An Karfreitag gelten in NRW besondere Regeln. Wir erklären, was heute gilt und was nicht.

Veröffentlicht: Freitag, 03.04.2026 04:00

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Karfreitag ist in Nordrhein-Westfalen ein sogenannter stiller Feiertag – und der ist gesetzlich besonders geschützt. Das NRW-Feiertagsgesetz schreibt vor, was an diesem Tag erlaubt ist und was nicht. Wer heute tanzen gehen will, hat Pech: Öffentliche Tanzveranstaltungen sind den ganzen Karfreitag über verboten – und das bis Karsamstag um sechs Uhr morgens. Das gilt nicht nur für Clubs und Diskotheken, sondern auch für Konzerte und andere Unterhaltungsveranstaltungen in Gaststätten. Bars und Kneipen selbst dürfen aber aufmachen. Leise Hintergrundmusik ist dort erlaubt. Daran hat sich im Vergleich zu den Vorjahren nichts geändert. Das NRW-Innenministerium betont: Eine Verschärfung der Regeln hat es nicht gegeben und steht auch nicht zur Debatte. Anders als in Hamburg, wo der Senat das Tanzverbot für die Nacht schon im vergangenen Jahr gelockert hat, bleibt es in NRW bei den bekannten Regeln. Wer heute außerdem einen Umzug geplant hat, muss ihn verschieben: Wohnungsumzüge sind an Karfreitag ebenfalls verboten.

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Fast alles ist geschlossen

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Supermärkte und die meisten Geschäfte bleiben heute geschlossen – so wie an jedem Sonn- und Feiertag in NRW. Wochenmärkte, Spielhallen, Waschsalons, Autowaschanlagen und Wettannahmestellen machen heute ebenfalls nicht auf. Sportliche Veranstaltungen, Volksfeste und Zirkusvorstellungen finden nicht statt. Was aber geht: Museen und Zoos sind geöffnet, Fitnessstudios und Saunen auch. Tankstellen, Notapotheken und Restaurants haben ebenfalls auf. Blumenhändler dürfen für bis zu fünf Stunden öffnen. Und wer frische Brötchen will: Bäckereien mit Gaststättenkonzession dürfen heute ebenfalls für fünf Stunden aufmachen. Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen sind natürlich erlaubt – allerdings erst ab elf Uhr, also nach der Hauptgottesdienstzeit. Auch im Radio und Fernsehen soll zwischen fünf und achtzehn Uhr auf den Charakter des stillen Feiertags Rücksicht genommen werden.

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