Steigende Inzidenz und neue Corona-Regeln - das gilt aktuell im Kreis Wesel

Für Geimpfte und Genesene hat sich wenig geändert - alle anderen benötigen seit Freitag einen negativen Corona-Test für bestimmte Bereiche. Wir haben die Regeln für euch zusammengefasst.

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In NRW gilt seit 20. August die neue Coronaschutzverordnung. Es gilt jetzt landesweit einheitlich die sogenannte "3G-Regel". Geimpften, Genesenen und Getesteten stehen damit auch bei höheren Ansteckungszahlen viele Angebote des gesellschaftlichen Lebens offen. Maßgeblich für die Regeln ist nur noch der Grenzwert von 35. Liegt die Inzidenz in einem Kreis, einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen in Folge über 35, treten die neuen Corona-Regeln in Kraft. Laut Gesundheitsminister Laumann sorgen hohe Inzidenzen nicht dafür, dass die Krankenhäuser wieder an ihre Grenzen kommen. Das sei darauf zurückzuführen, dass sich immer mehr Menschen impfen lassen. Dennoch steigt der Wert auch im Kreis Wesel - Stand Montag (23.8.) liegt die Inzidenz laut Robert-Koch-Institut bei rund 78.

3G-Regel gilt seit Freitag (20.08.) landesweit

Mit der neuen Coronaschutzverordnung gilt die 3G-Regel landesweit, weil der Landes-Inzidenzwert deutlich über der 35er-Marke liegt. Wer nicht geimpft oder genesen ist, benötigt in bestimmten Bereichen einen Corona-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist:

  • bei Veranstaltungen in Innenräumen
  • bei Sport in Innenräumen
  • in der Innengastronomie
  • bei körpernahen Dienstleistungen
  • in Hotels und Unterkünften
  • bei Bildungsangeboten usw.
  • bei Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
  • in Clubs, Discos, bei privaten Feiern usw. - hier ist ein PCR-Test nötig

Beim Besuch von Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen gilt die 3G-Regel ohnehin - unabhängig von der Inzidenz.


Schüler müssen sich nicht doppelt testen lassen - Maskenpflicht bleibt

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten durch ihre regelmäßigen Testungen in der Schule als getestete Personen. Als Nachweis reicht also die Vorlage des Schülerausweises. Jüngere und Grundschüler müssen lediglich im Zweifel ihr Alter nachweisen können. Die Maskenpflicht bleibt in den bekannten Bereichen, in denen der Abstand nicht immer eingehalten werden kann, bestehen. Sollte die Landes-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 35 liegen, entfallen die Beschränkungen laut Gesundheitsministerium wieder - vorausgesetzt, die Inzidenz liegt auch lokal, im Kreis Wesel, darunter.

Neue Regelungen in der Coronaschutzverordnung | Das Landesportal Wir in NRW

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